Schießordnung

Die Schießordnung ist auf dieser Anlage von allen Bogenschützen (Vereinsmitglieder und Gäste) verbindlich einzuhalten.

Der Vorstand oder eine autorisierte Person überwacht die Einhaltung dieser Ordnung.

Verstöße gegen diese Ordnung können bis zum Vereinsausschluss führen;               

siehe § 2.3.2 der Vereinssatzung und Ziffer 11 „Sanktionen“ dieser Ordnung.

 

 

 

§ 1       Schießen auf dem Vereinsgelände (nicht öffentlicher Parcours)

 

1.1       Das Schießen findet grundsätzlich an den offiziellen Trainingszeiten statt.

            Beim Schießen außerhalb der Trainingszeiten ist § 8 zu beachten.

1.2       Kinder und Jugendliche können nach Eignungsüberprüfung am allgemeinen

            Vereinstraining teilnehmen, benötigen eine schriftliche Erlaubnis eines

            Erziehungsberechtigten.

1.3       Eine gültige Haftpflichtversicherung ist für jeden Schützen Voraussetzung und auf

            Verlangen nachzuweisen. 

 

§ 2       Zugelassene Bogenarten

 

2.1       Auf der Vereinsanlage (Schießbahnen und Parcours) darf nur mit folgenden

            Bogenarten geschossen werden:

            Langbogen (LB), Primitivbogen (PB), Reiterbogen (RB), Recurvebogen (TRB + BHR)

2.2       Das Schießen mit Compoundbogen, Armbrust und sonstigen Geräten ist

            auf dem Vereinsgelände nicht gestattet.

§ 3      Sicherheitsrichtlinien

                                   

3.1       Die Benutzung der Bogenanlage ohne Aufsichts- oder Begleitperson muss

            eigenverantwortlich vertreten werden (Unfallverhütung).

3.2       Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in Schussrichtung

            niemand mehr im Gefahrenbereich vor, seitlich oder hinter dem Ziel aufhält.

3.3       Es darf nicht senkrecht in die Luft geschossen werden.

3.4       Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hochgehalten werden, dass

            auch ein sich unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich

            hinaus (freies Gelände bzw. Pfeilfang wie Netz, Wall, Gegenhang, usw.) fliegen

            kann.

3.5       Grundsätzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch

            einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann.

           

3.6       Bei Störungen im Schießbetrieb ist das Schießen solange einzustellen, bis die

            Störung beseitigt ist und entsprechende Absprache erfolgt ist.

3.7       In Höhe der Schusslinie der Schießbahnen sind Hinweistafeln angebracht. Werden Pfeile gezogen,

            sind die betreffenden Tafeln auf “rot” zu drehen.

            Solange eine Tafel “rot” ist, befinden sich Personen im Schießbereich. Es ist in dieser Zeit nicht zu schießen.

 

3.8       Jeder Schütze ist für seinen Schuss selbst verantwortlich.

3.9       Bei Einbruch der Dämmerung ist das Schießen einzustellen,

           es herrscht ein Nachtschießverbot auf der gesamten Anlage (davon ausgenommen sind Vereinsveranstaltungen).                                                         

 

§ 4       Waldgefährdung durch Feuer

 

4.1       Auf dem Vereinsgelände darf in Anlehnung an die waldgesetzlichen

            Bestimmungen nicht geraucht werden.

4.2       An der Schießlinie der Schießbahnen und auf dem Parcours herrscht absolutes Rauchverbot.

4.3       Verstöße gegen die o. a. Vorschriften, insbesondere gegen die gesetzlichen

            Bestimmungen (Waldgefährdung durch Feuer), hat jeder eigenverantwortlich

            gegenüber den zuständigen Behörden und Ihrem Vollzugsdienst zu vertreten.

4.4       Ein relevanter Auszug aus dem aktuellen Landeswaldgesetz hängt im Vereinsheim

            und im Schaukasten aus.

§ 5       Das Schießen unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.

           

§ 6       Parcoursbenutzung

 

6.1        Vor Betreten des 3D-Parcours ist sicherzustellen, dass die Parcours-Hinweistafel

            geöffnet wird, um zu signalisieren, dass der Parcours belegt ist.

           

6.2        Ist der Parcours belegt, müssen sich Neuankömmlinge durch Signal bemerkbar machen.

                    

§ 7       Änderungen der Schießanlage

 

7.1        Veränderungen im Bereich der Schießbahnen und des Parcours sind grundsätzlich nicht gestattet.

7.2        Eventuell notwendige Änderungen werden nur gemäß Absprache mit der Vorstandschaft vorgenommen. 

           

§ 8     Schießen außerhalb der offiziellen Trainingszeiten.

           

8.1       Es dürfen nur solche Schützen außerhalb der Trainingszeiten schießen, die 

           a) die Einweisung in Schießbahnen und Parcours nachgewiesen haben und

           b) seitens der Vorstandschaft die „Freigabe“ erhielten.

8.2       Bei Jugendlichen muss zudem die schriftliche Genehmigung zumindest eines

            Erziehungsberechtigten vorliegen.

8.3       Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten

            oder einer von dieser autorisierten erwachsenen Person schießen.

      

           

8.4       Vor dem Schießen hat sich jeder Schütze unter dem entsprechenden Datum, leserlich, mit                    

            Namen, Vorname und Uhrzeit (Beginn und Schießende) in das Schießbuch einzutragen.

            Dieses ist im Briefkasten an der Vereinshütte hinterlegt.

           

§ 9      Gastschützen

 

9.1        Gastschützen dürfen nur in Begleitung einer autorisierten Person schießen.

9.2       Das im Briefkasten beim Schießbuch hinterlegte „Datenblatt Gastschütze“ mit der

            Vereinbarung „Leihgabe Bogen-Sportgerät“ (auf Rückseite)“ ist vor dem Schießen

            auszufüllen und zu unterschreiben.  

           

§ 10      Probe- / Schnupperschießen  

 

10.1     Interessenten am Bogenschießen (Neueinsteiger) ist dreimal ein Schießen

            in Begleitung einer autorisierten Person zu gestatten. Danach besteht die Möglichkeit

            Mitgliedschaft im Verein zu beantragen.

10.2     Das entsprechende .Datenblatt Probe-Schnupperschütze” ist komplett auszufüllen und zu unterschreiben.   

           

§ 11       Sanktionen

11.1      Personen, die gegen diese Schießordnung, insbesondere Ziffern 03, 04 und 05,

            verstoßen, ist das Weiterschießen sofort zu untersagen, sie sind gegebenenfalls des Geländes zu

            verweisen.

            Sie dürfen erst wieder schießen, wenn der Sachverhalt mit bzw. in der Vorstandschaft geklärt wurde..

11.2      Personen, die in leichtfertigender Weise andere gefährden, sind vom Schießen

            auszuschließen und vom Bogenplatz zu verweisen. 

11.3       Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören 

               versuchen, können vom Gelände verwiesen werden.

     

11.4      Grobe Verstöße gegen diese Ordnung sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und,

             erforderlichenfalls, schriftlich nachzureichen.

11.5      Das Nichtbeachten dieser Ordnung i. V. m. der Vereinssatzung kann zum Ausschluss aus dem Verein

             führen. 

             Auf § 2.3.2 der Vereinssatzung wird verwiesen.

 

§ 12       Inkrafttreten

 

12.1       Diese Schießordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2020 beschlossen

              und tritt nach § 4.4 der Vereinssatzung mit der Bekanntgabe in Kraft.