1.1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „Flying Arrows Feldbogenclub e.V.“ Kurzform: „Flying Arrows Reilingen“.
Der Sitz ist in 68799 Reilingen. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Die Registernummer lautet VR 420627.
1.2. Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) und zwar durch Förderung, Unterstützung, Anleitung des Bogensports. Neben der Pflege einer sportlichen Denkweise werden Traditionen des Bogensports weitergeführt.
1.3. Gewinne und Zuwendungen
Die Mittel des Vereinten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwendung begünstigt werden.
2.1 Vereinsmitglieder
Dem Verein gehören Einzel- und Familienmitglieder an. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Bogensport aktiv betreiben oder unterstützen will.
2.2 Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.3.1 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung des Mitglieds oder seines gesetzlichen Vertreters an den Vorstand erfolgen. Er ist mit Ablauf des Monats rechtskräftig. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt. Vereinseigentum, das sich im Besitz des Mitgliedes befindet, ist sofort zurückzugeben.
2.3.2 Ausschluss
Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Nichtentrichten der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung.
b) Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung sowie Ordnungen.
c) Unsportliches Verhalten, Unehrlichkeit oder sonstiger den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schädigende
Handlungen.
Die Entscheidung des Vorstandes, ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Die Gründe sind zu erläutern.
Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch beim
Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Hierzu kann das Mitglied gehört werden.
Der Vorstand entscheidet sodann über den endgültigen Ausschluss. Es ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
3.1 Rechte
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind aktiv stimmberechtigt und Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind aktiv und passiv stimmberechtigt.
3.2 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, sowie die Beschlüsse des
Vorstands oder der Mitgliederversammlung zu beachten.
Verstöße werden nach § 2.3.2 geahndet; für mutwillige Schäden des Vereinsvermögens oder
Verlust von Vereinseigentum besteht die persönliche Haftung des Mitglieds nach § 823 BGB.
3.3 Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen des Kontakts, insbesondere Anschrift, E-Mail und
Bankverbindung, dem Vorstand bekanntzugeben.
3.4 Beiträge/Gebühren
Über Umfang, Art und Höhe der Beiträge und evtl. Gebühren entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beträge sind aus der Beitrags- und Gebührenordnung ersichtlich.
3.5 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder.
Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
– Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
– Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. beim Austritt
aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden),
– Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragbarkeit,
Art. 20 DSGVO).
§ 4 Ordnungen
4.1 Neben der Satzung werden zur Organisation des Geschäfts- und Sportbetriebs folgende
Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind:
– Beitrags- und Gebührenordnung (BeitGO),
– Geschäftsordnung (GeschO),
– Schießordnung (SchießO).
4.2 Die Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlassen.
Die Beschlussfassung ist zu protokollieren.
4.3 Die Ordnungen oder notwendigen Änderungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
4.4 Die erlassenen Ordnungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.
Erlassene Ordnungen sind bis zu deren Aufhebung verbindlich.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen in das Vereinsvermögen ein.
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand
7.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten
– Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
– Änderung der Satzung,
– Änderung der Vereinsordnungen,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
– Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
– Auflösung des Vereins.
7.2 Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) Jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
c) Minderheitsrecht: Wenn der Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
schriftlich aufgefordert wird.
Über die Teilnahme anderer Personen an der Mitgliederversammlung steht dem Vorstand
allein die Entscheidung zu.
7.3 Form der Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (in der Regel der
1. Vorsitzende) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe
der Tagesordnungspunkte, sowie Datum, Uhrzeit und Ort, schriftlich an alle Mitglieder (per EMail genügt) an den Kontakt gemäß § 3.3.
7.4 Tagesordnung
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie ist bei der Einberufung (§ 7.2) bekannt zu
geben.
Anträge zur Satzungsänderung zu § 1 – außer notwendigen Sitzverlegungen bei
Vorstandswechsel und zu § 14 dürfen nur in einer eigens dafür vom Vorstand einberufenen
Mitgliederversammlung zur Abstimmung gelangen.
Satzungsänderungen können bei Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder (ab 16 Jahren), beschlossen werden.
Vorgesehene Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden.
Anträge zur Tagesordnung oder zur Satzungsänderung müssen schriftlich, rechtzeitig
(spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung) und unterzeichnet, eingereicht
werden.
7.5 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt, wenn sich kein Widerspruch erhebt und die Satzung nichts
anderes vorschreibt, per Akklamation.
Bei Beschlussfassung entscheidet, abgesehen von in der Satzung besonders geregelten
Fällen, die einfache Mehrheit der von den stimmberechtigten Mitgliedern (ab 16 Jahren)
abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Beschlüsse über die §§ 1 und 14 der
Satzung erfordern vier Fünftel Mehrheit.
7.6 Beurkundung der Mitgliederversammlung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Die Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren. Die Versammlungsberichte sind vom
1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
8.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender),
b) weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung.
Über die Zahl dieser Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der
Bestellung des Vorstandes.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand (siehe § 11). Diese wird den
Mitgliedern bekannt gegeben.
8.2 Bindung des Vorstandsamtes und Amtszeit des Vorstandes
Das Amt des Vorstandes ist an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft (passives Wahlrecht).
Der Vorstand und erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (einfache Mehrheit).
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
8.3 Ein Vorstandsamt endet vorzeitig durch
a) Niederlegung,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss oder Austritt aus dem Verein,
d) Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur
nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 8.1 zu ergänzen.
8.4 Der Verein haftet für den Vorstand und vom Vorsitzenden beauftragte Personen für alle
Handlungen im Namen des Vereins. Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.
9.1 Vertretungsrecht
Der Verein wird grundsätzlich von dem gem. § 8.1 a) im Vereinsregister eingetragenen
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
9.2 Vertretungsbeschränkung
Im Innenverhältnis gilt, dass alle Vertreter an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstands
gebunden sind.
Der 2. Vorsitzende ist nur vertretungsberechtigt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
10.1 Durchführung von Vorstandswahlen
Zur Durchführung von Vorstandswahlen ist aus der Mitte der stimmberechtigten Teilnehmer
der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu wählen. Dieser besteht aus dem Wahlleiter
und zwei Helfern.
Wiederkandidierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung.
Danach übernimmt der neu gewählte 1. Vorsitzende den Vorsitz und das Amt des Wahlleiters.
10.2 Die Wahl des Vorstandes
– Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt schriftlich, geheim.
– Die Wahl des erweiterten Vorstands kann durch Akklamation erfolgen.
Wenn mindestens zwei Mitglieder dies fordern, erfolgt die Abstimmung schriftlich, geheim.
Die Aufgaben- und Geschäftsbereiche werden durch die jeweils gültige Geschäftsordnung
bestimmt.
12.1 Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt
dem Vorstand.
Über die Teilnahme anderer Personen an den Vorstandssitzungen steht dem Vorstand allein
die Entscheidung zu.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht eine Vorstandssitzung zu bestellen.
Zu allen Vorstandssitzungen soll mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden.
12.2 Der Vorstand hat die ihm obliegende Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die ihm durch Gesetz,
Satzung und Geschäftsordnung auferlegt sind.
Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Der Verein schließt für alle Mitglieder eine Haftpflichtversicherung ab. Höhe
und Umfang wird
durch die Geschäftsordnung geregelt.
13.2 Weitere evtl. notwendige Versicherungsverträge können abgeschlossen
werden.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag
des Vorstandes durch eine besondere, nur zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Einberufung erfolgt entsprechend § 7.2.
14.2 In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des
Vereins anwesend sein.
Der Beschluss über die Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn vier Fünftel dieser
Mitglieder
zustimmen.
14.3 Sind nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins anwesend,
so ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
14.1 Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch eine besondere, nur zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Einberufung erfolgt entsprechend § 7.2.
14.2 In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins anwesend sein.
Der Beschluss über die Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn vier Fünftel dieser Mitglieder
zustimmen.
14.3 Sind nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend,
so ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Wird der Verein aufgelöst, dann ist sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein wurde am 09.07.2000 gegründet.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie ist den Mitgliedern
bekanntzugeben.
Die Änderungen erfolgten gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 07.03.2020.